Satzung DIE LINKE. Stadtverband Frankenthal

verabschiedet am 15.12.11

§1 Name der Partei

(1) Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(2) Der Stadtverband führt den Namen "Die Linke Stadtverband Frankenthal". Die Kurzbezeichnung lautet "Die Linke Frankenthal". Die Linke Frankenthal ist der Stadtverband der Partei Die Linke in der kreisfreien Stadt Frankenthal.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Stadtgebietes der kreisfreien Stadt Frankenthal.

       

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person sein, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Stadtvorstand oder gegenüber dem Landes- bzw. Bundesvorstand. Der Stadtvorstand gibt den Eintritt in geeigneter Weise unverzüglich parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.

(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Stadtvorstand bzw. Landes- bzw. Bundesvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vorliegt. Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft durch Beschluss vor Ablauf dieser Frist mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen.

(4) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied das Recht, einen begründeten Einspruch gegen den Erwerb beim zuständigen Stadtvorstand einzulegen. Der Stadtvorstand entscheidet nach Anhörung der betroffenen Mitglieder unverzüglich. Gegen die Entscheidung des Stadtvorstands kann Widerspruch bei der Landesschiedskommission eingelegt werden.

         

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Stadtvorstand bzw. dem Landesvorstand zu erklären.

(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate lang keinen Beitrag, mahnt der Stadtverband bzw. der Landesvorstand die Begleichung der Beitragsrückstände an und bietet gleichzeitig ein Gespräch an. Reagiert das Mitglied darauf nicht oder kommt es zu keiner Verständigung, gilt dies als Austritt. Gegen die Feststellung dieses Austritts ist Widerspruch bei der Landesschiedskommission möglich; bis zur Entscheidung der Kommission bleiben die Mitgliederrechte unberührt.

(4) Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden; der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

        

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Bundessatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen:

  1. an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,
  2. an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,
  3. an den Beratungen der Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
  4. Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,
  5. sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen und
  6. an der Aufstellung von WahlbewerberInnen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten,
  2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
  3. regelmäßig den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu zahlen und
  4. bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei oder den von ihr unterstützten KandidatInnen anzutreten.

 

§ 5 Gastmitglieder

(1) Wer sich für die politischen Ziele und Projekte der Partei engagiert, ohne selbst Mitglied zu sein, kann in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihm/ihr übertragene Mitgliedsrechte als Gastmitglied wahrnehmen. Über die Übertragung und den Umfang der Mitgliedsrechte entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.

(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbar sind:

  1. das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden
  2. das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung der Finanzen und des Vermögens der Partei und über Haftungsfragen (z.B. Entlastungen)
  3. das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schieds- und Finanzrevisionskommissionen sowie bei Wahlen zu Vertreterversammlungen zur Aufstellung von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften und
  4. das aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.

(3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie Umfang und Befristung der Rechte genau bestimmen.

(4) Die Übertragung des aktiven Wahlrechts in einer Mitgliederversammlung ist auf die laufende Versammlung befristet.

(5) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

        

§ 6 MandatsträgerInnen

(1) MandatsträgerInnen sind Alle, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunale Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder oder kommunale WahlbeamtInnen sind.

(2) MandatsträgerInnen haben das Recht,

  1. aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb und außerhalb der Partei mitzuwirken.
  2. von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden und vor allen Entscheidungen, die die Ausübung des Mandats berühren, gehört zu werden.

(3) MandatsträgerInnen sind verpflichtet,

  1. sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,
  2. die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,
  3. die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnehmung des Mandats zu berücksichtigen
  4. MandatsträgerInnenbeiträge entsprechend der Finanzordnungen zu zahlen und gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und den WählerInnen Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.

 

§ 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse auf Kreis- bzw. Stadtebene können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Die innerparteilichen Zusammenschlüsse sind keine Gliederung der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, der ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.

(2) Innerparteiliche Zusammenschlüsse auf Bundesebene können durch die Mitglieder frei gebildet werden, sofern die Voraussetzungen der Bundessatzung vorliegen.

(3) Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik und zur Weiterentwicklung der Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten.

(4) Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Arbeitsweise und Struktur müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen; diese Satzung und die Landessatzung sind sinngemäß anzuwenden und haben Vorrang vor abweichenden Regelungen eines Zusammenschlusses.

(5) Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur auf Stadtebene und nur mit Zustimmung des Stadtvorstands beitreten.

(6) Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder der Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Gegen einen Auflösungsbeschluss besteht das Recht zum Widerspruch, ggfs. nach erfolglosem Ablauf einer Schlichtung, bei der Landesschiedskommission.

§ 8 Mitgliederentscheide

(1) Mitgliederentscheide finden bundesweit im Rahmen der Bundessatzung statt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, nach den Vorgaben der Bundessatzung einen Mitgliederentscheid zu initiieren.

§ 9 Gleichstellung

(1) Die Förderung der Gleichstellung aller Mitglieder und das Verhindern jeglicher Art von Diskriminierung ist ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Alle Parteimitglieder treten jeder Art von Diskriminierung oder Ausgrenzung entschieden entgegen.

(2) Die Rechte sozialer, ethnischer oder kultureller Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch den Stadtvorstand besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei sind zu fördern.

(3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist so zu gestalten, dass auch Berufstätige und Menschen, die Kinder erziehen, andere pflegen, ein geringes Einkommen haben oder behindert sind, möglichst umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

§ 10 Geschlechterdemokratie

(1) Die politische Willensbildung der Frauen in der Partei wird aktiv gefördert. Ziel der Partei ist, Frauen weder zu diskriminieren noch in ihrer politischen Arbeit zu behindern, sondern sie in besonderem Maße zu unterstützen. Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen.

(2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei werden für Männer und Frauen getrennte Redelisten geführt. Unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen reden Frauen und Männer abwechselnd.

(3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag wenigstens eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Frauen ein Frauenplenum durchgeführt. Das Plenum findet unmittelbar nach Feststellung des Erreichens des Quorums statt. Über einen im Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Vorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums entschieden werden.

(4) Bei Wahlen zu Vorständen, Kommissionen, Gremien und Delegierten sind grundsätzlich wenigstens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt. Eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Der Stadtverband und eventuell gebildete weitere Untergliederungen können im Einzelfall Ausnahmen beschließen, wenn weniger als ein Viertel der Mitglieder Frauen sind.

(5) Bei der Aufstellung der WahlbewerberInnen für kommunale Vertretungskörperschaf­ten wird auf einen wenigstens hälftigen Frauenanteil hingewirkt. Eine förmliche Beschlussfassung im Sinne einer Quotierung ist aus rechtlichen Gründen jedoch ausgeschlossen. Auf Wahlvorschlagslisten soll einer der beiden ersten Plätze und danach die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten sein, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen, bleibt davon unberührt. Reine Frauenlisten sind möglich.

§ 11 Jugendverband

(1) Der Stadtverband erkennt den auf Bundesebene anerkannten Jugendverband auch auf Stadtebene an.

(2) Bestrebungen, konkurrierend zum anerkannten Jugendverband andere Jugendorganisationen und –strukturen aufzubauen, wird entgegengetreten.

(3) Im Übrigen gelten für den Stadtjugendverband die Bestimmungen der Bundessatzung.

§ 12 Ortsteilverbände

(1) Im Stadtverband können Ortsteilverbände gebildet werden. Die Gründung eines Ortsteilverbands bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes. Nach der Bestätigung gelten Ortsteilverbände als Gliederung der Partei im Sinne des Statuts.

(2) Die Tätigkeitsgebiete der Ortsteilverbände sind räumlich abzugrenzen. Sie dürfen sich nicht überschneiden.

(3) Ein Mitglied kann nicht in mehreren Ortsteilverbänden gleichzeitig Mitglied sein.

§ 13 Basisorganisationen

(1) Im Stadtverband können Basisgruppen (z. B. Betriebsgruppen) gebildet werden. Sie sind keine Gliederung der Partei im Sinne des Statuts. Die Mitgliedschaft in einer Basisgruppe ist nicht an eine Mitgliedschaft im Stadtverband gebunden.

(2) Basisgruppen bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik und zur Weiterentwicklung der Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten.

(3) Basisgruppen entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Arbeitsweise und Struktur müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen; diese Satzung und die Landessatzung sind sinngemäß anzuwenden und haben Vorrang vor abweichenden Regelungen einer Basisgruppe.

§ 14 Organe der Stadtpartei

(1) Organe der Stadtpartei sind der Stadtvorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Weitere Organe können mit satzungsändernder Mehrheit geschaffen werden.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Partei in Frankenthal. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze der Politik und der organisatorischen Fragen auf Stadtebene.

(2) Der Mitgliederversammlung vorbehalten sind Beschlüsse über:

  1. das Stadtwahlprogramm
  2. die Stadtsatzung
  3. den Rechenschaftsbericht des Stadtvorstands,
  4. die Wahl und die Entlastung der Mitglieder des Stadtvorstands
  5. die Neugründung und Auflösung von Ortsteilverbänden.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Stadtratsfraktion und der auf Stadtebene tätigen Zusammenschlüsse entgegen.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt zur Arbeit der Stadtratsfraktion auf der Grundlage ihres Berichts Stellung. Sie entscheidet über die Beteiligung an einer Koalition auf Stadtebene.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt

  1. den Stadtvorstand
  2. ggfs. die Stadtschlichtungskommission

 

§ 16 Einberufung und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal innerhalb des Kalenderjahrs statt. Sie trägt die Bezeichnung Mitgliederversammlung [Jahreszahl] Die Linke. Stadtverband Frankenthal. Weitere Mitgliederversammlungen finden auf Antrag des Stadtvorstandes bzw. der Mitglieder des Stadtverbandes statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Stadtvorstands unter Angabe des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung spätestens eine Woche zuvor schriftlich eingeladen. Die Einladung kann auch teilweise per e-mail erfolgen.

(3) In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf einer solchen Mitgliederversammlung werden nur Anträge beraten und beschlossen, die mit ihrer Einberufung zusammenhängen.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss unter Wahrung der Wochenfrist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen werden auf Verlangen

  1. eines Drittels der Ortsteilverbände,
  2. eines Fünftels der Mitglieder des Stadtverbandes

(5) Anträge an die Mitgliederversammlung, auch Leitanträge und andere Anträge von besonderer Bedeutung, können bis spätestens eine Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung der Mitgliederversammlung zuzusenden. Leitanträge und andere Anträge von besonderer Bedeutung sind parteiöffentlich in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(6) Dringlichkeits- und Initiativanträge sind Anträge, deren Grund erst nach dem Antragsschluss entstanden ist. Sie können auch noch unmittelbar auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

(7) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ansonsten gilt die Geschäftsordnung des letzten ordentlichen Landesparteitags sinngemäß.

(9) Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Tagungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§ 17 Aufgaben des Stadtvorstands

(1) Der Stadtvorstand ist das politische Führungsorgan der Partei auf Stadtebene. Er leitet die Stadtpartei.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören

  1. die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie ggfs. über Finanz- und Vermögensfragen auf Stadtebene.
  2. die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen kommunalpolitischen Fragen im Tätigkeitsbereich,
  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse,
  4. die Unterstützung und Koordinierung der Ortsteilverbände und der Basisorganisationen,
  5. die Vorbereitung von Kommunalwahlen und ggfs. von Einzelwahlen (Oberbürgermeister, Ortsbürgermeister etc.)

 

§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Stadtvorstands

(1) Der Stadtvorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin (geschäftsführender Stadtvorstand) sowie einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl weiterer Mitglieder (BeisitzerInnen).

(2) Mit beratender Stimme gehören dem Stadtvorstand der/die Vorsitzende der Stadttagsfraktion sowie je ein/e Vertreter/in der Ortsteilverbände und der Basisorganisationen an.

(3) Die Amtszeit des Stadtvorstands beträgt zwei Jahre. Bei Rücktritt einzelner Mitglieder kann die Mitgliederversammlung Nachwahlen vornehmen; treten wenigstens die Hälfte der gewählten Mitglieder zurück, sind Neuwahlen durchzuführen. Dann und im Falle eines geschlossenen Rücktritts bleiben die Mitglieder kommissarisch im Amt, bis ein neuer Stadtvorstand gewählt ist.

(4) Wird gegen ein Mitglied des Stadtvorstands ein Strafverfahren eröffnet, so kann der Stadtvorstand ihm mit 2/3 Mehrheit der Gesamtheit des Stadtvorstandes das Misstrauen aussprechen. Danach ist der Fall unverzüglich an die Schlichtungskommission zu übergeben. Diese spricht eine Empfehlung für die Mitgliederversammlung aus. Die Rechte des Mitglieds im Stadtvorstand ruhen dann bis zur nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die unverzüglich stattfindende Mitgliederversammlung kann das Mitglied bestätigen oder eine Nachfolgerin / einen Nachfolger wählen.

§ 19 Arbeitsweise des Stadtvorstands

(1) Soweit nicht diese Satzung, die Landessatzung oder die Bundessatzung etwas Anderes bestimmen, regelt der Stadtvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst. Die Regelung wird parteiintern veröffentlicht.

(2) Der Stadtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Stadtvorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Über seine Tätigkeit sind die Mitglieder umfassend zu informieren.

§ 20 Die finanziellen Mittel des Stadtverbands

(1) Die finanziellen Mittel des Stadtverbandes werden durch den Stadtvorstand nach den Regelungen und Grundsätzen der Bundesfinanzordnung verwaltet.

(2) Die Stadtpartei finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen.

§ 21 Finanzplanung und Rechnungslegung

(1) Der Stadtvorstand ist für die jährliche Verwendung der Mittel verantwortlich. Er legt über Herkunft und Verwendung der Mittel Rechenschaft ab.

(2) Die Stadtvorstand kann im letzten Quartal eines Jahres Vorschläge für den Landesfinanzplan des Folgejahres machen.

§ 22 Finanzrevision

(1) Im Stadtverband wird eine Finanzrevisionskommission gewählt. Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wählt aus ihrer Mitte gegebenenfalls eine/n Vorsitzende/n.

(2) Mitglieder des Stadtvorstands, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen oder Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder einer Finanzrevisionskommission sein.

(3) Die Finanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Vorstands und der Stadtpartei. Die Finanzrevisionskommission unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung nach dem Parteiengesetz.

(4) Das Nähere regelt die Bundesfinanzordnung.

§ 23 Öffentlichkeit

(1) Die Organe der Partei tagen grundsätzlich parteiöffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(2) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern.

(3) Gäste können im Rahmen der Geschäftsordnungen und der Tagesordnungen Rederecht erhalten.

§ 24 Anträge

(1) Die Mitglieder sowie die Gremien der Ortsteilverbände und der Basisgruppen können Anträge stellen.

(2) Anträge sind beim Stadtvorstand einzureichen.

(3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der Organe.

§ 25 Einladung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Einladungen zu den Tagungen der Organe sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgen durch einfachen Brief, per Fax oder per e-mail. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der Organe.

(2) Gewählte Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsordnungen der Organe können abweichende Regelungen vorsehen.

(3) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(4) Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.

(5) Ist zu einem Tagesordnungspunkt Beschlussunfähigkeit festgestellt worden, so ist das Organ auf seiner nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern in der Einladung zur Folgesitzung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

§ 26 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht die Bundessatzung, die Wahlordnung, die Landessatzung oder diese Stadtsatzung ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen.

(2) Eine einfache Mehrheit bei Sachentscheidungen und Wahlen liegt vor, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.

(3) Eine absolute Mehrheit bei Sachabstimmungen und Wahlen liegt vor, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Summe der gültigen Nein-Stimmen und Enthaltungen überschreitet.

(4) Eine satzungsändernde Mehrheit liegt vor, wenn wenigstens zwei Drittel der abgege­benen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und wenn zugleich mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja gestimmt hat. Abstimmungsberechtigte sind auf Delegiertenversammlungen alle gewählten stimmberechtigten Delegierten unabhängig von ihrer Anwesenheit, auf Mitgliederversammlungen alle anwesenden Mitglieder.

(5) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zur Versammlung angekündigt sind. Sie müssen in der Einladung angekündigt werden, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Nach- oder Neuwahlen vorliegt.

(6) Wahlen zu Organen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen Widerspruch dagegen eingelegt wird. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(7) Abstimmungen über Sachfragen sind öffentlich.

(8) Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung der Wahl zu einem Organ gleichkommen, sind geheim.

§ 27 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

(1) Parteiämter und Delegiertenmandate auf Stadtebene werden ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Kein Parteiamt soll länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden.

(3) Notwendige Aufwendungen, die durch die Ausübung eines Ehrenamts erwachsen, sind im Rahmen der Bundesfinanzordnung, des Finanzplans und der sonstigen Beschlüsse der Partei zu erstatten.

§ 28 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

(1) Parteiämter und Delegiertenmandate enden aufgrund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.

(2) Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein. Eine Abwahl kommt zustande, wenn das zuständige wählende Organ in geheimer Abstimmung

  1. eine gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder
  2. auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt.

(3) Rücktritte von Parteiämtern oder Delegiertenmandaten sind gegenüber dem jeweils zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären.

(4) Der Stadtvorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge oder die Notwendigkeit einer Nach- oder Neuwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.

§ 29 Einreichen von Wahlvorschlägen

(1) Zum Einreichen von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen ist ausschließlich der Stadtvorstand befugt

(2) Über die Unterstützung von EinzelbewerberInnen (z.B. Oberbürgermeister- oder Ortsbürgermeisterwahl) entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 30 Schlichtungsverfahren

(1) Im Stadtverband wird eine Schlichtungskommission gebildet. Die Rechte und Pflichten von Schiedskommissionen der Landes- und Bundesebene bleiben davon unberührt. Die Schlichtungskommission besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und wählt gegebenenfalls aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Sie schlichtet Streitfälle innerhalb des Stadtverbands.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keinem Vorstand der Partei und keiner Schiedskommission angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen. Sie sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Schlichtungskommission wird nur auf Antrag tätig. Sie kann die Aufnahme eines als aussichtslos erscheinenden Schlichtungsverfahrens ablehnen.

(4) Im Verfahren der Schlichtungskommission gelten die Verfahrensvorschriften der Bundesschiedsordnung sinngemäß.

§ 31 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde auf einer Mitgliederversammlung der Partei Die Linke Stadtverband Frankenthal im Jahr 2011 mit Zwei-Drittel-Mehrheit verabschiedet. Sie ist mit der Beschlussfassung in Kraft getreten.

(2) Änderungen dieser Satzung kann nur die Mitgliederversammlung mit der vorgeseheneMehrheit beschließen. Sie treten mit der Beschlussfassung in Kraft.